Die Teilzeitbeschäftigung eines Postbeamten – und die ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Danach ...
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